Die Herren Kandt, Krömer, Henkel: Hat Ihre Polizei nichts Besseres zu tun?

PRESSEMITTEILUNG ANWOHNER*INNENGRUPPE AUS DEM NORDKIEZ FRIEDRICHSHAIN  28.6.2016   

Die Herren Kandt, Krömer, Henkel: Hat Ihre Polizei nichts Besseres zu tun? Wir hätten da zwei Ideen

herumstehende PolizeiMehrere Mannschaftswagen und hunderte Polizeibeamte verschwenden seit einer Woche ihre Zeit vor der Rigaer Straße 94. Was tun sie da? Mannschaftswagenballett und Formationsherumstehen. In ihren Autos gucken Sie auf Großbildschirmen Fußball, weswegen auch ständig Motoren laufen, damit die Batterie nicht leer wird.

mannschaftswagenballett formationsherumstehen-3 formationsherumstehen-1

Zwischendurch unterstützen sie die vom Hausbesitzer bezahlte Security dabei, den rechtmäßigen Mieter*innen der Rigaer Straße 94 das Leben unerträglich zu machen, zum Beispiel, diese anzupöbeln, wenn sie in ihre Küche oder ins Bad gehen wollen. Immer wieder ruft die Security die Polizei ins Haus, um ihren eigenen Provokationen gegenüber den Mieter*innen mittels Polizeigewalt Nachdruck zu verleihen. Zahlreiche haltlose Anzeigen gegen die Mieter*innen sind ein Beleg dafür. Das ist haarsträubend und rechtswidrig, zum Beispiel nach Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar, oder Art. 2 GG: Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Vor allem die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG darf nur eingeschränkt werden, wenn dies der Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten dient oder bei Gefahr im Verzug, allerdings nicht, wenn ein Hausbesitzer um Amtshilfe ersucht, um eine Wohnung zu renovieren. Von Rechts wegen müsste die Polizei die Rechte der Bewohner*innen schützen – hier werden sie willkürlich von Security und Polizei außer Kraft gesetzt.

Aktuell gäbe es in Berlin sinnvollere Aufgaben für die Polizei. Zwei Vorschläge:

Heute stellte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) eine Statistik zu politisch motivierten Straftaten in Deutschland vor.  Er sprach von einer „bedrohlichen gesellschaftlichen Entwicklung“ bezüglich der Straftaten aus dem politisch rechten Spektrum, die im Vergleich zum Vorjahr um 34,9 % „geradezu explodiert“ sind. Rechte Angriffe auf Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte stiegen von 199 im Jahr 2014 auf 1031 Straftaten im Jahr 2015 an.
Die Leute in der Rigaer Straße sorgen schon lange dafür, dass Rechtsextreme sich hier nicht wohlfühlen, geflüchtete Menschen hingegen schon.
In Berlin sind die Rechten schwerpunktmäßig in Marzahn-Hellersdorf unterwegs. Die zivilgesellschaftlichen Gruppen, die sich dem entgegenstellen, würden sich darüber freuen, wenn sich die Polizei intensiv der Verfolgung rechter Straftäter* widmet.
Polizei raus aus der Rigaer – ab nach Marzahn-Hellersdorf und zu anderen rechten Brennpunkten!

Polizeibeamte, die derlei komplizierten Aufgaben nicht gewachsen sind, könnten ihr frisch erworbenes Wissen darüber, wie man Leute aufs Klo begleitet, an Orten anwenden, wo dies nötiger scheint, z. B. auf der Fanmeile, wo ja viel ins Gebüsch gepinkelt wird. Die Bewohner*innen im Haus der Rigaer 94 finden den Weg aufs Klo auch allein.
Polizei raus aus der Rigaer – ab auf die Fanmeile!

Weitere Vorschläge folgen.

Was steht eigentlich im Grundgesetz? Oder auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte? hier weiterlesen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Und noch mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Unverletzlichkeit_der_Wohnung

In den Abkommen zu den Menschenrechten und in den EU-Grundrechten ist die Achtung der Wohnung bzw. der Schutz vor Eingriffen in die Wohnung garantiert. Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte legt fest:

„Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“ – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 12

Art. 8 Abs. 1 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ – EMRK Art. 8 Abs. 1

und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“ – Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7